Die Autocomplete Funktion des Suchmaschinen-Giganten Google, die bereits nach Eingabe weniger Buchstaben häufig abgefragte Suchbegriffe vorschlägt, steht schon länger in der Kritik. Besondere Aufmerksamkeit erlangte die Funktion, als Bettina Wulff deswegen gegen Google vorging. Bei Eingabe ihres Namens schlug Google u.a. die Begriffskombinationen „Bettina Wulff Prostituierte“ und „Bettina Wulff Escort“ vor.

Jetzt erging es einem Unternehmer ähnlich. Wenn man seinen Namen in die Google-Suche eingab, erschienen Zusätze wie „Scientology“ und „Betrug“. Da er diese Vorschläge für haltlos ansah und Wettbewerbsnachteile befürchtete, ging der Unternehmer gegen Google vor – und gewann. Der BGH bestätigte in seinem Urteil die Einwände des Klägers und gab damit ein richtungweisendes Signal.

Auswirkung des BGH Urteils

Das BGH Urteil zur Autocomplete Funktion sieht zwar nicht vor, dass Google selbst zur Überprüfung der Suchvorschläge herangezogen werden kann. Doch wenn sich jemand in seinen Rechten verletzt sieht, kann er sich mit einem Antrag direkt an Google wenden. Sollte die Suchmaschine keine Reaktion zeigen, muss der Geschädigte zwangsläufig einen Anwalt konsultieren.

Sinn von Autocomplete

Eigentlich sollen die Suchvorschläge nur das wiedergeben, was den Nutzer bewegt und interessiert. Je häufiger eine Begriffskombination gesucht wird, desto prominenter erscheint diese bei Eingabe der ersten Buchstaben. Auf diese Weise lassen sich die bekanntesten Unternehmen identifizieren oder aktuelle Geschehnisse erfragen. Dennoch ist die Funktion nicht unfehlbar, da sie beeinflussbar ist. Außerdem können haltlose Gerüchte dazu beitragen, dass Menschen danach googeln und somit entsprechende Suchvorschläge determinieren. Die Folge: aus einem anfänglichen Gerücht wird eine vermeintliche Wahrheit.

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